Scheidungsverfahren -Dauer
Nur auf Antrag regelt das Gericht im Scheidungsverfahren die so genannten Scheidungsfolgesachen, nämlich:
- Kindesunterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Vermögensauseinandersetzung
- Kindesumgang
- Sorgerecht
- Hausratsteilung
Das Gericht regelt diese Punkte nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag.
Werden von einer Partei in einem oder mehreren Angelegenheiten Anträge gestellt, wird das Gericht in der Regel die Ehe erst scheiden, wenn über die Folgesachen entschieden wurde.
Ohne rechtsanwaltliche Vertretung kann im Scheidungsverfahren selbst kein Antrag gestellt werden. Es besteht Anwaltszwang.
Wenn man sich im Vorfeld des Scheidungsverfahrens über die Scheidungsfolgesachen geeinigt hat, genügt es, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Der andere kann dem Scheidungsantrag auch ohne anwaltliche Vertretung zustimmen.
Für die Erarbeitung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgesachen sollte man sich aber in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.

