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Überwachung von Internetanschlüssen
Das OLG Frankfurt führt hierzu aus:
"Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Prüfung zuzumuten ist.
Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diesen Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte.
Die Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern , besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.
Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art
durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.
OLG Frankfurt Beschluss vom 20.12.2007 Az: 11 W 58/07
Anmerkung:
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Vater und Ehemann war Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus illegal Musikdateien ausgetauscht worden waren.
Im Haus lebten auch seine Kinder.
Es konnte nicht nachgewiesen werden wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.
Die Vorinstanz hatte anders entschieden.
Das OLG Frankfurt ist der Entscheidung des Landgerichts zu Recht nicht gefolgt.
Eingestellt am 16.01.2008 von Oehme-Denk
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