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Schönheitsreparaturen/ Eigenleistung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.
(BGH, Urteil v. 09.06.2010, VIII ZR 294/09)
Eingestellt am 11.10.2010 von Oehme-Denk
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