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Richterliche Anhörung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Ein Amtsrichter verzichtete systematisch darauf, ältere und untergebrachte Personen anzuhören, für die entweder die Anbringung eines Bettgitters oder die Fixierung, um Verletzungen zu vermeiden, angeordnet worden war. Es wurden vielmehr in ca 60 Fällen formularmäßig vorgefertigte Anhörungsprotokolle erstellt und zu den Akten genommen.
Dies obwohl bei Unterbringungsmaßnahmen eine vorherige persönliche Anhörung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Gericht in Unterbringungs- und Betreuungssachen seiner Kontrollfunktion gegenüber Zeugen und Sachverständigen gerecht werden kann.
Der Bundesgerichtshof ging hier aufgrund des systematischen Vorgehens von vorsätzlicher Missachtung der gesetzlichen Vorschriften aus und beanstandete die Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht.
(BGH, 1. Strafsenat, Beschluss v. 24.06.2009, 1 STR 201/09).
Eingestellt am 29.06.2010 von Oehme-Denk
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