Raucherpause
Sieht eine betriebliche Regelung vor, dass Raucherpausen nur außerhalb des Gebäudes stattfinden dürfen und dafür ausgestempelt werden muss, kann ein wiederholter Verstoß dagegen die fristlose Kündigung rechtfertigen.
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen.
Da die Raucher während der Zigarettenpause keine Arbeit leisten, ist die Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt.
Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben.
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits mehrfach einschlägig abgemahnt, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers aus.
Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.05.2010 - 10 Sa 712/09)
Eingestellt am 23.02.2011 von Oehme-Denk
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