Preiserhöhungsklausel in Erdgasvertrag unwirksam
In den Gaslieferungsverträgen heisst es jeweils, dass die Beklagte berechtigt ist, die Gaspreise zu ändern, wenn eine
Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt.
Das beklagte Unternehmen, das Ostsachsen beliefert, eröhte die Preise im fraglichen Zeitraum zum 1.Juni und 1.November 2005 sowie zumn 1.Januar und 1.April 2006.
Die Beklagte hatte zuvor in sämtlichen Instanzen verloren.
Auch der Bundesgerichtshof war der Meinung, dass die Preiserhöhungen unwirksam seien.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes führt hierzu aus:
Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.
Bei der Prüfung, ob eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei, müsse von der für den Kunden ungünstigsten Auslegung ausgegangen werden.
Nach dieser Auslegung sei die Beklagte nicht verpflichtet,
eine Preisanpassung nach gleichmässigen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandspreis seit Vertragsschluss oder der letzten Preisanpassung entwickelt habe.
Damit würden die Folgen von Schwankungen des Einkaufspreises einseitig dem Kunden auferlegt.
Eingestellt am 29.04.2008 von Oehme-Denk
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