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Hundefutter als Nachlassverbindlichkeit
Eine nach § 10 V Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz als Nachlassverbindlichkeit abziehbare Auflage i. S. d. § 8 Erbschaftssteuergesetzes liegt nur vor, wenn diese Auflage eine rechtliche Verpflichtung des Erben begründet.
Die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen für sich keine Auflage dar (BFH, Urteil v. 05.11.1992 - II R 62/89).
Der Abzug einer Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 V Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz setzt aus Rechtsgründen bestehende Erblasserschulden voraus (BHF, Beschluss v. 17.05.2000 - II B 72/99).
Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gem. § 10 V Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar ( BFH, Urteile v. 15.06.1988 - II R 165/85, BFHE 154, 380).
(2. Senat, Beschluss v. 29.06.2009, Az.: IIB 159/08)
Eingestellt am 11.10.2010 von Oehme-Denk
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