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Beweiskraft von Einwurfeinschreiben
Einlieferungs- und Auslieferungsbelegen bei Einwurfeinschreiben kommt eine starke zusätzliche Indizwirkung für den tatsächlich erfolgten Zugang der Sendung zu. Die Indizwirkung kann durch die schlüssige und detailreiche Aussage des Postzustellers bestärkt werden.
Dies gilt auch dann, wenn sich dieser an den konkreten Zustellungsvorgang nicht im Einzelfall erinnern kann, er aber nachvollziehbar darlegt, wie die übliche Vorgehensweise bei der Zustellung von Einwurfeinschreiben ist.
(LAG Köln, Urteil v. 14.08.2009, 10 Sa 84/09)
Gegenauffassung:
Einlieferungs- und Auslieferungsbelege sind kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger, da ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen ist, wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Postzusteller.
(LG Potsdam, Urteil v. 278.07.2000, 11 S 233/99)
Eingestellt am 11.10.2010 von Oehme-Denk
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