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Beratungshilfe beim Widerspruchsverfahren
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem SGB II.
Das BVG hat aus dem Sozialstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz das Gebot einer „weitgehenden Angleichung der Situation von finanziell Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes“ abgeleitet und diese Forderung des weiteren mit dem Rechtsstaatsgrundsatz begründet. Dies gilt auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz.
Der finanziell Unbemittelte ist einem finanziell Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.
Mit dem Beratungshilfegesetz ist dem verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit grundsätzlich Genüge getan.
Die Versagung der Beratungshilfe führt zu einer Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber dem dargestellten Vergleichsmaßstab. Ein finanziell Bemittelter, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt, hätte nach normativen Maßstäben fremde Hilfe in Anspruch nehmen dürfen.
Allein die Durchführung des kostenlosen Widerspruchverfahrens von Amts wegen und das Fehlen einer Begründungspflicht lassen nicht den Schluss zu, dass er von seinem Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor der Widerspruchsbehörde vertreten zu lassen, keinen Gebrauch machen würde.
Ein vernünftiger Rechtssuchender darf sich aktiv am Verfahren beteiligen. Es kann daher durchaus Anlass bestehen, einen Anwalt hinzuzuziehen, auch wenn es im Vorverfahren keinen Vertretungszwang durch einen solchen gibt.
Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht zugemutet werden, den Rat der selben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will. Ihr ist daher Beratungshilfe zu gewähren.
(1 BvR 1517/08, Beschluss v. 11.05.2009)
Eingestellt am 15.11.2009 von Oehme-Denk
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