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Wohnvorteil während der Trennungszeit
Zuvor hatten die Ehegatten einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem die Klägerin ihre ideelle Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück auf den Beklagten übertrug.
Es stellte sich die Frage, wie der Wohnvorteil beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen war.
Grundsätzlich ist der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, die erforderlichen Instandhaltungs-kosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Hier war das Gericht der Auffassung, dem Beklagten sei ein Wohnvorteil zuzurechnen, bei dessen Bemessung auf die tatsächlichen Gegebenheiten nach der Übertragung des ideellen Miteigentumsanteils der Klägerin auf den Beklagten abzustellen sei.
Um eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten der Klägerin zu vermeiden, müssten die Tilgungsanteile der Darlehensbelastung allerdings unberücksichtigt bleiben.
Da eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, weil die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, ist die volle ortsübliche Miete für das gesamte Haus als Wohnvorteil und unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen anzusetzen (BGH Urteil v. 05.03.2008, Az.: X 211 ZR 22/06).
Eingestellt am 01.07.2008 von Oehme-Denk
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