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Vaterschaftsfeststellung-Vaterschaftsanfechtung
Es gibt jetzt zwei Verfahren:
I.Verfahren zur Klärung der Abstammung
II.Anfechtung der Vaterschaft
I.Verfahren zur Klärung der Abstammung (§1598a BGB)
Die wesentlichen Punkte:
- Vater, Mutter, Kind haben jeweils gegeneinander einen Anspruch auf Klärung der Abstammung.Dies schliesst die entsprechenden Untersuchungen mit ein.
- Fristen sind nicht vorgesehen.
- Das Familiengericht kann die fehlende Zustimmung ersetzen.
- Um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, kann das Verfahren in aussergewöhnlichen Fällen ausgesetzt werden.
II.Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
( §§ 1600 ff.BGB)
Die wesentlichen Punkte:
- Für die Anfechtung gilt weiterhin eine Frist von zwei Jahren ab der Kenntnis von Umständen, die ihn ernsthaft an der Vaterschaft zweifeln lassen.
-Die Anfechtungsfrist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
- Beide Verfahren können unabhängig voneinander durchgeführt werden.
(Quelle:Pressemitteilung des Bundejustizministeriums vom 21.2.2008)
Anmerkung:
Das Gesetz ist am 1.4.2008 in Kraft getreten.
Eingestellt am 04.04.2008 von Oehme-Denk
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