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Sittenwidriger Ehevertrag
Im Ehevertrag wurden sämtliche nacheheliche Rechte vollständig ausgeschlossen.
Das Gericht führt aus:
Die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Eheleute. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn dadurch eine offensichtlich einseitige, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.
Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreift.
Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt sowie der Versorgungsausgleich, wogegen der Zugewinnausgleich am weitesten der ehevertraglichen Disposition zugänglich ist.
Hier hätte die Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt gehabt. Sie erhielt für ihren Verzicht keine einzige Gegenleistung.
Diese den tatsächlichen Umständen nicht gerechtfertigte einseitige Lastenverteilung ist sittenwidrig (OLG Hamm, 10. Familiensenat, Urteil v. 30.01.2009, 10 OF 285/07).
Eingestellt am 30.04.2010 von Oehme-Denk
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