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Altersvorsorgeaufwendungen beim Ehegattenunterhalt
Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag von bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.
(BGH, Urteil v. 27.05.2009, XII ZR 101/08)
(BGH, Urteil v. 27.05.2009, XII ZR 101/08)
Eingestellt am 15.11.2009 von Oehme-Denk
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