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Lebensversicherung - Ablösung eines gemeinsamen Darlehens
Das Haus wurde veräußert, die Verbindlichkeiten mit dem Verkaufserlös vollständig getilgt. Der Antragsgegner ließ sich die Lebensversicherung auszahlen. Die Antragstellerin begehrte die Hälfte der an den Antragsgegner ausgekehrten Versicherungssumme.
Dem Antrag wurde stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Eheleute jederzeit - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Eine solche konkludente Vereinbarung ist dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Versicherungsbeiträge eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Im vorliegenden Fall sollten unstreitig mit der Lebensversicherung, die von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Kredite zum Erwerb der Eigentumswohnung abgelöst werden. Der Verwendungszweck - Ablösung der gemeinsamen für den Erwerb einer Immobilie zum Miteigentum eingegangenen Darlehen - spricht für den Willen der Parteien zur Eingehung einer Gemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass das abgesparte Versicherungsguthaben ungeachtet der formalen Zuordnung der Versicherung beiden Parteien zusteht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe die Antragstellerin Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Sie kann vom Antragsgegner die Hälfte der an ihn ausgekehrten Versicherungssumme verlangen.
(OLG Bremen, Beschluss v. 23.09.2008, Az.: 4 W 6/08)
Anmerkung: Dieser Fall ist eine Sonderkonstellation. Die Parteien haben die Lebensversicherung noch nicht berücksichtigt. Auf die Frage, was gewesen wäre, wenn die Lebensversicherung beim Antragsgegner als Guthaben eingestellt worden wäre, geht das Gericht nicht ein.
Eingestellt am 16.07.2009 von Oehme-Denk
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