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Lange Ehe-lange Krankheit-chronische Krankheit
Krankheit kann von einer Befristung des nachehelichen Unterhalts abgesehen werden.
Die Parteien waren mehr als 20 Jahre verheiratet.
Die Ehefrau war aufgrund Ihrer langjährigen Erkrankung
nur noch in der Lage 25 Wochenstunden zu arbeiten.
Gemäss §1587 b BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit während der ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Solche Nachteile können sich aus der Kindererziehung, der Gestaltung der ehelichen Haushaltsführung und der Ehe, sowie der Ehedauer ergeben.
Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen kann der ehelichen Solidarität eine erhebliche Bedeutung zukommen.
Bei einer langen Ehedauer und einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann daher von einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden.
OLG Nürnberg Urteil vom 28.1.2008 Az.10 UF 1205/07
Eingestellt am 04.06.2008 von Oehme-Denk
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