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Kindesunterhalt Leistungsunfähigkeit
Beruft sich ein Unterhaltspflichtiger auf Leistungsunfähigkeit, obwohl der Regelbedarf des KIndes nicht gesichert ist, hat ber trotz vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten auschöpft.Dazu können auch Darlegungen zur Unmöglichkeit der Aufnahme einer Nebentätigkeit gehören.
OLG Dresden /21.Zivilsenat Urteil vom 15.3.2007 Az: 21 UF 518/06
Anmerkung:
Der Unterhaltsschuldner ist gegenüber seinen
minderjährigen Kindern gesteigert erwerbstätig, d.h. er muss alles was in seiner Macht steht tun, um den Bedarf seiner Kinder zu sichern.
Es werden jedoch von den Gerichten keine unmöglichen Anforderungen gestellt.
Falls ein Arbeitnehmer im Schichtdienst oder auf Montage ist, wird eine Nebentätigkeit eher nicht in Betracht kommen.
Das Gleiche gilt bei körperlich schwerer Arbeit und regelmässigen Überstunden oder längerer Fahrzeit zum Arbeitsplatz.
Die einzelnen Umstände müssen dem Gericht vorgetragen werden.
Eingestellt am 03.07.2007 von Oehme-Denk , letzte Änderung: 03.07.2007
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