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Erwerbstätigkeit bei Betreuung eines Kindes
Begründung:
Grundsätzlich ist Betreuungsunterhalt nach § 1570 I Satz 1 BGB mindestens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu gewähren. Dies stellt jedoch keine feste Grenze dar. Der Gesetzgeber hat nur eine flexiblere Anwendung für die über dreijährigen Kinder gewollt. Außerdem hat der betont, die Fremdbetreuung sollte zumutbar und verlässlich sowie im Einklang mit dem Kindeswohl stehen.
Während des Zusammenlebens war die Antragstellerin schon Hauptbezugsperson für das Kind, weil sie die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu Hause geblieben ist und danach mit 25 Wochenstunden ca. halbschichtig erwerbstätig gewesen ist. Die Kindesbetreuung für diesen Zeitraum erfolgte im Kindergarten bzw. durch Vater oder Großeltern. Dass der Antragsgegner jetzt bestreitet, dass die Ehegatten sich auch für die Schulzeit des Sohnes darauf verständigt hätten, dass die Antragstellerin nur 25 Wochenstunden erwerbstätig ist, ist das nicht von Bedeutung.
Nach der Gesetzgebung der jetzigen Fassung kommt es auf das während der Ehezeit tatsächlich praktizierte Modell an.
Würde die Antragstellerin den ganzen Tag arbeiten, hätte das zur Folge, dass der Sohn, der nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren hätte, auch weitgehend auf die mütterliche Zuwendung verzichten müsse, da diese nachvollziehbar erst um 18:45 Uhr nach Hause kommen kann. Das Wohl des Kindes wäre damit unmittelbar berührt.
Kindererziehung besteht nicht nur in Vermittlung von Kompetenzen, sondern auch in der Weitergabe von Liebe, Rücksicht, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung. Derartige immaterielle Dinge lassen sich nicht auf technische Handlungen reduzieren. Diese Leistung kann weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuung ausreichend vermitteln.
Die behauptete gute Hausaufgabenbetreuung im Hort ersetzt nicht die individuelle Anerkennung und die Anteilnahme eines Elternteils an den täglichen Erfolgs- und Misserfolgserlebnissen des Kindes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die Grundschulen aufgrund des in Berlin bestehenden Personalmangels gerichtsbekannt ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Maße nachkommen. Ein ständiger Wechsel der Betreuungspersonen schafft für ein Kind eine zu vermeidende Unruhe, die nicht dem Kindeswohl entspricht.
Eine Vollzeitbeschäftigung kann die Mutter daher nicht ausüben. Der Betreuungsunterhalt kann daher gegenwärtig noch nicht befristet werden. (Kammergericht Berlin, Urteil v. 08.01.2009, Az.: 16 UF 149/08)
Anmerkung: Erfreulicherweise erkennt nunmehr ein Gericht an, welche Aufgaben Eltern bei der Erziehung ihres Kindes wahrnehmen müssen. Dennoch sollte sich eine allein erziehende Mutter nicht auf den Unterhalt des Kindesvaters verlassen, sondern möglichst frühzeitig wieder eine Teilzeittätigkeit aufnehmen, um ggf. ihren Lebensunterhalt selbst und unabhängig von Zuwendungen Dritter, die bei längerer Arbeitslosigkeit auch wegfallen kann, zu verdienen. Der Vater tut dies in der Regel von Anfang an, da ihm meistens keine andere Wahl bleibt.
Den allein erziehenden Vätern und Müttern, die ihren Arbeitstag ohne Unterstützung eines Ehe- oder Lebenspartners durchorganisieren und sich gleichzeitig noch gut um ihre Kinder kümmern, gilt mein voller Respekt.
Eingestellt am 27.05.2009 von Oehme-Denk
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