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Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehepartners bei Versicherungen
Im Falle einer Trennung sollte unbedingt die Bezugsberechtigung aus den Versicherungen überprüft werden.
Die Erklärung über die Bezugsberechtigung erfolgt durch einseitige ampfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Versicherung.
Eine Aufhebung kann nur in der gleichen Weise erfolgen.
Wird erklärt, bezugsberechtigt ist meine Ehefrau, führt dies zu einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Ehefrau, mit der der Versicherungsnehmer- zu Zeitpunkt der Erklärung!!!- verheiratet war.
Eine zweite Ehefrau, die später geheiratet wurde, geht leer aus.
Das bedeutet, dass bei einer Scheidung keine automatische Anpassung der Versicherungen erfolgt.
BGH, Urteil vom 14.2.2007, IV ZR 150/05
Eingestellt am 18.07.2007 von Oehme-Denk , letzte Änderung: 18.07.2007
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