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Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs
Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinaus geht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127a BGB protokolliert.
(BGH 12. Zivilsenat Beschluss vom 03.08. 2011 XII ZB 153/10)
(BGH 12. Zivilsenat Beschluss vom 03.08. 2011 XII ZB 153/10)
Eingestellt am 29.01.2012 von Oehme-Denk
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