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Altersteilzeit/ Unterhalt
Der Unterhaltsberechtigte muss die Kürzungen des Unterhalts in Folge der vom Unterhaltspflichtigen in Anspruch genommenen Altersteilzeit dann hinnehmen, wenn er selbst nicht vollschichtig arbeitet und das Modell der Altersteilzeit wirtschaftlich ausgewogen und vorteilhaft ist.
(OLG Bamberg, 7 ZS FamS, Urteil v. 19.08.2009, Az.: 7 OF 238/08)
Eingestellt am 11.10.2010 von Oehme-Denk
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