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Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit wegen Betriebsstilllegung aufgrund Insolvenz
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde dem Antrag auf Zulassung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers in aller Regel stattgeben muss, wenn der Betrieb stillgelegt worden ist.
Dies gilt nicht erst zum Ende der Elternzeit oder zum Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister.
Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebes liegt ein besonderer Fall i. S. d. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor, der die Arbeitsschutzbehörden ermächtigt, der Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen.
(BVG, Urteil v. 30.09.2009, Az.: 5 C 32/08)
Dies gilt nicht erst zum Ende der Elternzeit oder zum Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister.
Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebes liegt ein besonderer Fall i. S. d. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor, der die Arbeitsschutzbehörden ermächtigt, der Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen.
(BVG, Urteil v. 30.09.2009, Az.: 5 C 32/08)
Eingestellt am 15.11.2009 von Oehme-Denk
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