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Vertraglich vereinbarte Abfindung geht dem gesetzlichen Anspruch vor
Gem. § 1a Kündigungsschutzgesetz besteht für den Arbeitnehmer ein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Die Höhe dieser Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war als Baufacharbeiter beschäftigt. In dem Kündigungsschreiben wurde eine feste Summe als Abfindungsbetrag angeboten. Dieser Betrag war niedriger als die in § 1 a II KSchG festgelegten 0,5 Bruttoverdienste pro Beschäftigungsjahr.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger der Differenzbetrag zur gesetzlich normierten Abfindung zustand.
Es führte aus:
Der Erklärung des Arbeitgebers kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Erwähnt er den § 1 a KSchG ausdrücklich, ist davon auszugehen, dass er den Weg zur gesetzlichen Lösung einschlagen wollte.
Teilt er jedoch lediglich mit, dass er einen bestimmten festen Abfindungsbetrag anbieten will, ist davon auszugehen, dass er eine vertragliche Lösung bevorzugt.
Dies ergibt auch die genaue Formulierung: ‚…bieten wir Ihnen einen Betrag i. H. v. …’, als Abfindung an.
Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Zahlung einer ergänzenden Abfindung.
LAG Sachsen 3 SA 305/06
Anmerkung
Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Konsequenzen eines Abwicklungsvertrages (insbesondere im Hinblick auf Sperrzeiten u. ä) empfiehlt es sich, jeden Abwicklungsvertrag vom Anwalt prüfen zu lassen.
Eingestellt am 06.07.2007 von Oehme-Denk , letzte Änderung: 05.12.2007
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