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Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung
Die Versäumung der Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit gem. § 5 I Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz rechtfertigt nach einschlägiger Abmahnung regelmäßig keine außerordentliche Kündigung. In Betracht kann aber eine ordentliche Kündigung kommen
(LAG Köln Urteil vom 07.01.2008 -
Az.: 14 Sa 1311/07).
(LAG Köln Urteil vom 07.01.2008 -
Az.: 14 Sa 1311/07).
Eingestellt am 07.04.2009 von Oehme-Denk
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