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Verhaltensbedingte Kündigung wg. Verstoß gegen Alkoholverbot
Auch bei einem Busfahrer ist bei einem einmaligen Verstoß gegen ein absolutes Alkoholverbot eine Abmahnung nicht generell entbehrlich.
Der Konsum einer Flasche Bier (0,33 l) in einer Arbeitspause zwei Stunden vor Beginn der Personenbeförderung durch einen langjährig beschäftigten Busfahrer rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung nicht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.02.2008
Az.: 9 Sa 759/07)
Eingestellt am 07.04.2009 von Oehme-Denk
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