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Spesenbetrug-Nachschieben von Kündigungsgründen
Ein Spesenbetrug kann selbst als Grund zu einer fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall mit geringem finanziellem Aufwand handelt.
Kündigungsgründe , die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind.
Der Arbeitgeber ist beweispflichtig dafür, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündiung vorliegt.
BAG Urteil vom 6.9.2007-2 AZR264/06
Anmerkung:
Im vorliegenden Fall wurde zuerst wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung der Lebensgefährtin eines Kunden gekündigt.
Der Vorwurf wurde im Laufe des Kündigungsschutzprozesses
fallengelassen und durch die Behauptung eines Spesenbetruges ersetzt.
Den Beweis dafür konnte der Arbeitgeber allerdings nicht führen.
Eingestellt am 16.06.2008 von Oehme-Denk
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