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Sperrzeit
Grundsätzlich wird bei Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträgen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes schliesst die Verhängung einer Sperrzeit jedoch aus.
Dies ist u.a. der Fall, wenn aufgrund längerer ausbleibender Lohnzahlungen des Arbeitgebers gekündigt wird.
Akzepiert wird auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei einer drohenden rechtmässigen Arbeitgeberkündigung, wenn eine Abfindung gezahlt wird, auf die kein Anspruch besteht.
Anmerkung:
Die Verhängungen von Sperrzeiten durch die zuständigen Arbeitsämter waren bisher nicht immer nachvollziehbar.
Es sollte daher kein Aufhebungsvertrag ohne rechtliche Beratung geschlossen werden.
Eingestellt am 10.09.2007 von Oehme-Denk , letzte Änderung: 10.09.2007
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