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Sonderzahlungen - Weihnachtsgratifikation - Elternzeit
1.
Wird im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonderzahlung (Hier: Weihnachtsgratifikation) entsteht und als welchen Gründen die Leistung wieder zurück zu zahlen ist, ist damit abschließend auch der Zweck der Leistung definiert. Es können dann nicht im Nachhinein weitere Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt werden, die auf weitere Zwecke schließen lassen.
Wird im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonderzahlung (Hier: Weihnachtsgratifikation) entsteht und als welchen Gründen die Leistung wieder zurück zu zahlen ist, ist damit abschließend auch der Zweck der Leistung definiert. Es können dann nicht im Nachhinein weitere Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt werden, die auf weitere Zwecke schließen lassen.
2.
Ist nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum für die Sonderzahlung schädlich, steht dem ein Ruhen wegen Elternzeit nicht gleich.
(BAG, 10. Senat, Urteil v. 10.12.2008, Az.: 10 AZR 35/08)
Eingestellt am 02.10.2009 von Oehme-Denk
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