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Sittenwidriger Lohn - §138 II BGB
Das Bundesarbeitsgericht hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 22.04.2009, 5 AZR 436/08).
Anmerkung:
Die Sklaverei wurde abgeschafft. Diesem Arbeitgeber war dies offensichtlich nicht ganz klar. Es handelt sich dabei um eine seit 1992 in einem Gartenbaubetrieb des Beklagten bei Hamburg als ungelernte Hilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin. Sie erhielt einen Stundenlohn von DM 6,00 netto, ab 01.01.2002 EUR 3,25 netto. Die Klägerin arbeitete monatlich unregelmäßig bis zu 352 h und wohnte auf dem Betriebsgelände. Der tarifliche Stundenlohn betrug damals DM 14,77 bzw. EUR 7,84 brutto.
Das Bundesarbeitsgericht führt zu Recht aus, dass die Gesamtumstände, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten die Ausbeutung der Klägerin verdeutlichen. Das Verfahren wurde wegen fehlender Tatsachenfestellungen an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Klage auf Nachzahlung einer erheblichen Lohnsumme ,deren Höhe noch genau geklärt werden muss, wird stattgegeben werden.
Eingestellt am 29.06.2010 von Oehme-Denk
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