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Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung
Die Belegschaft des beklagten Unternehmens bestand zu 2/3 aus Frauen. Im Gegensatz dazu waren sämtliche 27 Führungspositionen von Männern besetzt. Der Arbeitgeber konnte weder Stellenausschreibungen oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen.
Das Arbeitsgericht akzeptierte diese Statistik über die Geschlechterverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung. Aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitgeber kein einziges schriftliches Dokument in Bezug auf die Besetzung der Führungspositionen vorlegen konnte, hat er diese Indizien nicht widerlegen können.
Das Gericht führte aus, aus diesem Grund könne er sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei.
Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft zugesprochen, in der die Klägerin nicht befördert worden war.
Wegen der diskriminierenden Beförderungsentscheidung und herabwürdigende und einschüchternde Äußerungen des Vorgesetzten nahm das Gericht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung an und sprach einen Schadensersatz i. H. v. EUR 20.000,00 zu.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008, Az.: 15 Sa 517/08).
Quelle: Pressemitteilung
Eingestellt am 23.12.2008 von Oehme-Denk
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