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Kündigung wegen privaten Surfens in der Arbeitszeit
Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen privaten Surfen während der Arbeitszeit kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die private Nutzung im Betrieb nicht untersagt ist.
Ob das Surfen im Internet eine Pflichtverletzung darstellt hängt davon in welchem Umfang Arbeitszeit versäumt und ob durch die Art der Nutzung die Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers (Anmerkung: z.B durch den Aufruf von Pornoseiten an Computern des Arbeitgebers) besteht.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31.Mai 2007
2 AZR 200/06
Ob das Surfen im Internet eine Pflichtverletzung darstellt hängt davon in welchem Umfang Arbeitszeit versäumt und ob durch die Art der Nutzung die Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers (Anmerkung: z.B durch den Aufruf von Pornoseiten an Computern des Arbeitgebers) besteht.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31.Mai 2007
2 AZR 200/06
Eingestellt am 15.06.2007 von Oehme-Denk , letzte Änderung: 05.12.2007
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