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Beweislast für Überstunden und Vergütung
Die Beweislast für Überstunden und deren Vergütung trägt der Arbeitnehmer. Private Aufzeichnungen genügen in der Regel nicht, da diese Aufstellungen nicht beweisen, dass der Kläger tatsächlich in der fraglichen Zeit gearbeitet hat. Sie stellen lediglich private Aufzeichnungen dar, die nicht von einem Vorgesetzten gegengezeichnet sind. Der Kläger muss auch vorgetragen, dass die angeblichen Überstunden angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder von dem Beklagten gebilligt oder geduldet worden sind.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.02.2009, Az.: 6 Sa 337/08)
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.02.2009, Az.: 6 Sa 337/08)
Eingestellt am 12.08.2009 von Oehme-Denk
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