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Betriebsratsanhörung
Nach § 102 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz besteht eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers vor jeder Kündigung. Sinn und Zweck der Vorschrift ist , dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.
Demzufolge kann ein Anhörungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet wurde.
Entscheidend ist, dass der Betriebsrat bei jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung seine ihm gesetzlich eingeräumten Rechte unter Ausschöpfung der dafür vorgesehenen Fristen wahrnehmen kann.
Dem ist Genüge getan, wenn sich eine Anhörung für den Betriebsrat erkennbar auf eine noch auszusprechende Kündigung bezieht.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3.4.2008-2 AZR 965/06
Eingestellt am 10.09.2008 von Oehme-Denk
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