| << Zustimmung zur Kündigung einer... stilllegung aufgrund Insolvenz | Zustimmung zur Kündigung einer... stilllegung aufgrund Insolvenz >> |
Bagatelldelikt-Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Gericht führt aus:
Da die Arbeitnehmerin den Bon außerhalb ihrer Arbeitszeit gefunden hat, gilt nicht die Organisationsanweisung, sondern allgemeines Fundrecht. Dies sieht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Abgabe des Fundes bei den zuständigen Behörden vor. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn der Finder den Empfangsberechtigten nicht kennt oder ihm dessen Aufenthalt unbekannt ist und der Wert der Sache 10,00 EUR nicht übersteigt.
Das Verhalten der Klägerin war daher rechtmäßig und rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung (AG Darmstadt, Urteil v. 23.12.2008, Az.: 4 Ca 289/08).
Anmerkung:
Dieses Verfahren ist nicht mit dem so genannten Emmily-Fall vergleichbar. In diesem Verfahren bestand gegen die Arbeitnehmerin der dringende Verdacht, dass sie dem Arbeitgeber Bons aus dessen Büro entwendet hat. Maßgeblich für die Klageabweisung im Fall Emmily war auch ihr Verhalten nach dem Vorfall. So verstrickte sie sich in Widersprüche und wurde der Unwahrheit überführt. Darüber hinaus wurde eine Kollegin belastet, der im Nachhinein nichts vorzuwerfen war.
Es empfiehlt sich daher dringend, bei Vorwurf einer Straftat oder bei Bestehen eines Verdachts keine Äußerung gegenüber Kollegen oder Firmenmitarbeitern abzugeben und sich erst von einem Anwalt seines Vertrauens beraten zu lassen.
Sie erhalten in meiner Kanzlei in diesen Fällen sehr kurzfristig einen Termin.
Eingestellt am 17.03.2010 von Oehme-Denk
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.