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Alkohol -Berufskraftfahrer
Der zumindest grob fahrlässige Verstoß eines Berufskraftfahrers gegen das absolute Alkoholverbot bei Gefahrguttransporten ist auch ohne vorangegangene Abmahnung geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen
(LAG Köln, Urteil v. 19.03.2008, 7 Sa 1369/07).
(LAG Köln, Urteil v. 19.03.2008, 7 Sa 1369/07).
Eingestellt am 02.10.2009 von Oehme-Denk
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